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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Einkauf
Brigl & Bergmeister GmbH
PAPIRNICA VEVČE PROIZVODNJA d.o.o.
PAPIRNICA VEVČE d.o.o.
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für alle Bestellungen, Abschlüsse und Vereinbarungen der Brigl & Bergmeister GmbH, der PAPIRNICA VEVČE PROIZVODNJA d.o.o. und der PAPIRNICA VEVČE d.o.o. betreffend den Einkauf von Waren. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur insoweit, als B&B ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (auch wenn B&B ihnen nicht ausdrücklich widerspricht). Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Verkäufern, auch wenn künftig nicht ausdrücklich Bezug auf die AGB genommen wird. „B&B“ bedeutet gleichermaßen PAPIRNICA VEVČE d.o.o. und PAPIRNICA VEVČE PROIZVODNJA d.o.o..
1.2. An B&B gelegte Angebote sind, gleichgültig welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich und (vor schriftlicher Auftragsbestätigung) für B&B unverbindlich.
2. Bestellung, Vertragsabschluss
2.1. Bestellungen sind für B&B erst nach schriftlicher Auftragserteilung und Bestätigung durch den Geschäftspartner verbindlich. Bis zum Vorliegen der Bestätigung, ist B&B berechtigt, Aufträge jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen nach dem Bestelltag abgesandt, so ist B&B als Auftraggeber nicht mehr an die Bestellung gebunden. Sollte einem von B&B erteilten Auftrag oder Anbot nicht längstens binnen sechs Werktagen schriftlich widersprochen werden, so gilt dies als Annahme.
2.2. Auf sämtlichen einen konkreten Auftrag betreffenden Schriftstücken ist die Bestellnummer der B&B anzuführen. Ohne Anführung der Bestellnummer gelten Mitteilungen als nicht eingelangt.
2.3. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsanforderung bzw. Bestellung der B&B hat der Vertragspartner zu tolerieren, wenn keine 10% der Auftragssumme übersteigende Preis- bzw. Werklohnerhöhung daraus resultiert.
3. Lieferung, Erfüllungsort
3.1. Erfüllungsort der Lieferung ist, wenn nicht anders vereinbart, die in der Bestellung genannte Empfangsstelle. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang Empfangsstelle an. Sofern eine Lieferung mit Aufstellung/Montage vorliegt oder sonstige Leistungen vom Lieferanten zu erbringen sind, richtet sich die Rechtzeitigkeit nach der Abnahme durch B&B.
3.2. Kosten und Risiko des Transportes gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe bzw. Abnahme auf B&B über.
3.3. B&B ist berechtigt, den Liefertermin drei Werktage vor der vereinbarten Lieferung einseitig und ohne Angabe von Gründen zu ändern, ohne dass ihr dadurch Kosten erwachsen.
4. Teillieferung
4.1. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, B&B hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. Allfällige Fristen beginnen erst mit dem Erhalt der letzten Teillieferung zu laufen.
5. Preis, Versand
5.1. Sofern in der Bestellung nicht anders ausgewiesen, beinhaltet der in der Bestellung ausgewiesene Preis alle Kosten für eine Lieferung gemäß Incoterms 2010 – DAP bestellendes Werk.
5.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise inklusive Verpackungs- und Transportkosten sowie Entladung am Bestimmungsort mit der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Es handelt sich um Fixpreise, die der Lieferant nicht einseitig erhöhen kann.
5.3. Senkt der Vertragspartner vor der Abnahme die Listenpreise für seine Ware, hat er diese Reduktion hinsichtlich der noch nicht gelieferten Ware in voller Höhe an B&B weiterzugeben.
5.4. Die Beförderungsart ist – wenn nicht auf der Bestellung angeführt – mit B&B abzustimmen. B&B ist berechtigt, die Entsorgung von Verpackungsmaterial zu übernehmen und – sofern es sich um größere Verpackungsmengen handelt – die daraus entstandenen Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Macht B&B von diesem Recht keinen Gebrauch ist der Lieferant verpflichtet, das Verpackungsmaterial auf seine Kosten ohne Verzug abzuholen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Letzteres gilt generell bei Lieferungen an Baustellen von B&B, insbesondere bei Investitionsprojekten und Großreparaturen. In diesen Fällen hat der Lieferant sämtliches Verpackungsmaterial auf eigene Kosten mitzunehmen und den Lieferort besenrein zu verlassen.
5.5. Ohne entsprechende Versandunterlagen (z.B. Lieferschein, etc.) wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen bzw. weiter behandelt, sondern auf Gefahr und Kosten des Lieferanten eingelagert. Die Lieferung hat sachgemäß verpackt insbesondere aber nach den Versandvorschriften von B&B als Auftragsgeber abgefertigt zu werden. Aus einer Nichtbeachtung derartiger Anweisungen entstehende Schäden trägt der Lieferant. Die Warenannahme erfolgt ausnahmslos an den, in der Bestellung angeführten Annahme- bzw. Entladezeiten. In Ausnahmefällen, z. B. im Falle einer dringenden Lieferung ist vom Lieferanten mit B&B eine Sonderwarenannahme zu vereinbaren. Die Annahme erfolgt generell unter Vorbehalt der Untersuchung auf Fehlerfreiheit, Richtigkeit und Tauglichkeit.
6. Rechnungen, Zahlungsbedingungen
6.1. Rechnungen müssen an die vorgeschriebene Rechnungsanschrift eingesandt werden. In die Rechnung ist unbedingt die gesamte Bestellnummer einzusetzen, widrigenfalls keine Bearbeitung erfolgt und keine Fälligkeit eintritt. Rechnungen müssen dem UStG entsprechen.
6.2. Zahlungen erfolgen – sofern nicht gesondert vereinbart -nach 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 90 Tagen netto. Zahlungsfristen laufen ab Rechnungskontrolle durch B&B, die ohne Verzug stattzufinden hat. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf die Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz.
6.3. Zahlungen durch Wechsel, Scheck und Order an Dritte sowie Akkreditiv sind zulässig.
7. Ersatzteile für ausgelaufenen Serienbedarf
7.1. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, auch nach Einstellung einer Serienlieferung, Ersatzteile für die Dauer von mindestens 10 Jahren zu angemessenen Preisen zu liefern.
8. Zivilrechtliches und geistiges Eigentum
8.1. Allfällige B&B beigestellte Stoffe oder Teile bleiben ihr Eigentum. Sie dürfen nur vereinbarungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für B&B. Es besteht Einvernehmen, dass B&B Miteigentümer an dem unter Verwendung ihrer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses ist, das insoweit vom Lieferanten für B&B verwahrt wird. Bei Wertminderungen oder Verlusten der von B&B zur Verfügung gestellten Stoffe hat der Lieferant Ersatz zu leisten.
8.2. Muster, Modelle, Zeichnungen, Druckvorlagen und sonstige Behelfe bleiben materielles und geistiges Eigentum von B&B als Auftraggeber, über das sie frei verfügen kann. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung der Aufträge verwendet und betriebsfremden Personen weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Ohne schriftliche Zustimmung von B&B dürfen diese weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann B&B ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt. Wenn nicht anders vereinbart ist, sind sie nach Auslieferung des Auftrages kostenlos zu retournieren.
8.3. Der Geschäftspartner hat B&B im Falle von immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere Patentstreitigkeiten, schad- und klaglos zu halten und ihm die uneingeschränkte Nutzung der gelieferten Gegenstände zu ermöglichen.
9. Mängel, Garantiebestimmungen
9.1. Haftungsausschlüsse und -einschränkungen der Vertragspartner von B&B, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, sind unwirksam. Bei Mängeln steht es B&B frei, zwischen Austausch, Reparatur, Preisminderung oder Wandlung zu wählen. Fristen zur Mängelbehebung von höchstens vier Wochen gelten als angemessen. Die Beweislast für die Mängelfreiheit liegt stets beim Lieferanten.
9.2. Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt mit Eingang bei B&B bzw Abnahme zu laufen und beträgt ein (1) Monat.
9.3. Der Geschäftspartner übernimmt mangels Vereinbarung einer längeren Frist für die Dauer von zwei Jahren Garantie dafür, dass der Liefergegenstand keine den Gebrauch oder Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt und die vom Geschäftspartner angegeben Eigenschaften aufweist. Der Geschäftspartner garantiert die Funktionstüchtigkeit, die zugesagten und jedenfalls die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften sowie die erstklassige Qualität der von ihm gelieferten Produkte bzw. Leistungen während der gesamten Garantiedauer.
9.4. Sämtliche Lieferungen, insbesondere Maschinen, müssen allen für sie geltenden gesetzlichen und technischen Bestimmungen, insbesondere Sicherheitsbestimmungen aufweisen und eine CE-Kennzeichnung als Einzelaggregat und, falls erforderlich, eine solche im Verbund mit vor- und nachgelagerten Anlageteilen erlangen können, sowie der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung und den in Österreich geltenden Vorschriften für Elektrotechnik entsprechen.
9.5. Zurückbehaltungsrecht: Bei Reklamationen ist B&B bis zur Klärung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt.
9.6. Der Geschäftspartner hat B&B etwaige Lagerungs- und Betriebsvorschriften mit der Lieferung zu übermitteln, andernfalls er für aus der Unkenntnis dieser Vorschriften entstandenen Schäden haftet.
10. Frachtbriefe, Begleitadressen
10.1. In der für Vermerke für den Empfänger vorgesehenen Spalte des Frachtbriefes ist die gesamte Bestellnummer einzusetzen. Versandanzeigen oder Lieferscheine sind so abzusenden, dass sie nach Möglichkeit vor oder gleichzeitig mit der Ware in den Besitz des Bestellers kommen. In den Versandanzeigen und Lieferscheinen sind unbedingt die gesamten Bestellnummern einzusetzen. Für Schäden und Kosten, namentlich auch Wagenstandsgelder, besondere Rangierkosten und Umbehandlungsgebühren bei falscher Adressierung die dem Besteller durch Fehlabfertigung durch den Geschäftspartner erwachsen, haftet der Geschäftspartner. Bei Zahlung nach Einheitspreisen ist das durch Abwaage seitens des Empfängers festgestellte Gewicht bzw. die festgestellte Stückzahl maßgebend.
11. Verzug, Pönale
11.1. Ist für den Vertragspartner erkennbar, dass er mit der Lieferung in Verzug gerät oder diese nicht die vereinbarte Qualität aufweist, hat er B&B im Vorherein unverzüglich darüber zu verständigen. B&B ist in diesem Fall berechtigt, auf der Lieferung zu bestehen oder zurückzutreten. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von der Vertragsstrafe gemäß nachstehender Bestimmung. Die Abnahme der verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf wie auch immer geartete Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatzansprüche, dar.
11.2. Im Verzugsfall hat der Lieferant – sofern kein anderes Pönale vereinbart wurde – eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 0,5% des Gesamtauftragswerts je angefangener Woche Verzug zu bezahlen. Stichzeit des Pönale ist 12:00 Uhr des auf den vereinbarten Liefertermin folgenden Tages. B&B steht es darüber hinaus frei, von dem Auftrag ohne Nachfristsetzung zurücktreten, ohne dass B&B dadurch Kosten entstehen. Der Anspruch auf Ersatz darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt.
12. Aufrechnung, Forderungsabtretung
12.1. B&B ist berechtigt, Gegenforderungen oder Forderungen aus erhobener Mängelrüge auf den Kaufpreis aufzurechnen.
12.2. Eine Abtretung von gegen B&B bestehenden Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von B&B zulässig.
13. Produkthaftung
13.1. Der Lieferant trägt die Produkthaftung im Zusammenhang mit Fehlern der von ihm gelieferten Produkte. Er übernimmt alle hieraus resultierenden Kosten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten eines etwaigen Rechtsstreits oder einer erforderlichen Umrüst- bzw. Rückrufaktion) und verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und dies auf Aufforderung nachzuweisen.
14. Geheimhaltung
14.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen betreffend die jeweils andere Partei, die ihnen im Zuge der Vertragsbeziehung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung dieser Vereinbarung zu nutzen. Im Zuge der Zusammenarbeit ist jede Partei dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene der DSGVO und des DSG, einhalten.
14.2. Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt ihrer Vereinbarungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.
14.3. Die Geheimhaltungspflichten beziehen sich nicht auf Informationen, welche im Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung durch eine der Parteien der Allgemeinheit bereits bekannt waren oder später ohne Zutun und ohne Vertragsverletzung dieser Partei allgemein bekannt geworden sind. Die Verpflichtungen gelten auch nicht gegenüber Behörden oder Gerichten, soweit kein gesetzliches Recht zur Aussageverweigerung besteht.
15. Verbot von Kinderarbeit
15.1. Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kinder zu beschäftigen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine eigenen Lieferanten ebenfalls keine Kinder beschäftigen. Unter Kinder sind alle Personen unter 15 Jahren zu verstehen. Im Falle eines Verstoßes ist B&B berechtigt, alle vertraglichen Verbindungen zum Vertragspartner mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. unverzüglich zu beenden.
16. Compliance
16.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Wettbewerbsverletzungen, Vorteilsgewährungen, Vorteilsannahme, Bestechung oder ähnliche Tatbestände (Delikte oder Verbrechen) im Sinne des StGB, VbVG, UWG etc. führen kann.
17. Arbeitnehmerschutz, Umweltschutz
17.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere auch die Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu reduzieren.
17.2. Der Vertragspartner gewährleistet insbesondere die Schadstofffreiheit der an B&B zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Der Vertragspartner haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und/oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen, sofern er die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und/oder die Schadstoffhaltigkeit der Produkte zu vertreten hat. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter die für B&B geltenden umweltrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
17.3. B&B ist berechtigt, die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen jederzeit durch Vor-Ort-Kontrollen zu überwachen und vom Vertragspartner jederzeit Auskünfte und geeignete Nachweise über die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen zu verlangen und im Falle wesentlicher Verstöße alle vertraglichen Verbindungen zum Vertragspartner mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
18. Nachhaltigkeit
18.1. B&B fordert von ihren Lieferanten ein nachhaltiges Handeln in Bezug auf
- Arbeitsbedingungen und Menschenrechte (betreffend Kinderarbeit und junge Arbeitnehmer, Entgelte und Sozialleistungen, Arbeitszeit, moderne Sklaverei, Zwangsarbeit, Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen, Belästigung);
- keine Diskriminierung aufgrund von Religion, Herkunft, Nationalität, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Ähnliches;
- Arbeitsschutz;
- Unternehmensethik.
19. Anti-Korruption, Geldwäsche
19.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich (einschließlich seiner Mitarbeiter oder Vertreter),
- weder direkte oder indirekte Zahlungen an Dritte vorzunehmen, diese zu veranlassen oder zu unterstützen, noch Dritten wesentliche Zuwendungen oder Geschenke zu gewähren – dies gilt insbesondere für seine Kunden, Mitarbeiter, Gesellschafter oder Geschäftsführer noch wird der Kunde (einschließlich seiner Mitarbeiter oder Beauftragten) solche Zahlungen/Zuwendungen, die nach den einschlägigen Gesetzen („Antikorruptionspflicht“) rechtswidrige und korrupte Praktiken darstellen, weder anzunehmen noch vereinbaren anzunehmen;
- das Wettbewerbsrecht und insbesondere alle kartellrechtlichen Bestimmungen einzuhalten („kartellrechtliche Pflicht“);
- jederzeit die Antikorruptions-, kartellrechtlichen sowie Compliance-Pflichten strikt einzuhalten, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und Beauftragten diese Pflichten einhalten, und im gesamten Geschäftsverkehr deutlich zu machen, dass er gemäß den Antikorruptions-, kartellrechtlichen sowie Compliance-Pflichten handelt.
19.2. Im Falle einer Verletzung der Antikorruptions-, kartellrechtlichen oder Compliance-Pflichten
- hat B&B nach den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz;
- wird der Vertragspartner B&B gegen alle und von allen Ansprüchen Dritter schadlos halten bzw. freistellen;
- ist B&B nach den gesetzlichen Voraussetzungen zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
20. Abwerbeverbot
20.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern von B&B – gleichgültig, ob sie unmittelbar selbst erfolgt oder über dritte Personen, beispielsweise durch Personen, die aufgrund rechtlicher Bindungen und Konstruktionen, etwa als Tochter- oder Konzerngesellschaft, in einem Naheverhältnis oder einem Abhängigkeitsverhältnis zum Vertragspartner stehen – zu unterlassen.
20.2. Unter „Beschäftigung“ eines Mitarbeiters von B&B wird jede Form der Zusammenarbeit verstanden. Dazu zählen insbesondere ein Angestelltenverhältnis, ein freies oder werkvertragsähnliches Dienstverhältnis, ein Werkvertrag oder die Zusammenarbeit in welcher anderen Rechtsform auch immer, etwa in Form einer Gesellschaft oder eines Joint Ventures. Unter „Mitarbeitern“ von B&B werden nicht nur Angestellte, sondern auch freie oder werkvertragsähnliche Dienstnehmer oder Unternehmer verstanden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Personen im Namen von B&B auftreten.
20.3. Die Verpflichtung nach 17.1. gilt während des Vertragsverhältnisses und auch für eine Zeitspanne von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
20.4. Für jede Verletzung dieses Abwerbeverbotes gemäß dieser Bestimmung, verpflichtet sich der Vertragspartner ungeachtet des Unterlassungsanspruchs, B&B eine Vertragsstrafe in Höhe von € 100.000,00. B&B behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche vor.
21. Schlussbestimmungen
21.1. Nebenabreden, Vertragsänderungen und Erklärungen jeglicher Art müssen für ihre Wirksamkeit von B&B schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis. Eine von der Bestellung abweichende Auftragsannahme stellt ein neues Anbot dar und bedarf einer schriftlichen Annahme durch B&B.
21.2. Rückbestätigte E-Mails genügen dem Schriftformerfordernis.
21.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen und europäischen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4. Für Rechtsgeschäfte der PAPIRNICA VEVČE PROIZVODNJA d. o. o. sowie der PAPIRNICA VEVČE d.o.o. mit Lieferanten bzw. Auftragnehmern, gelten diese AGB nach Maßgabe von slowenischem Recht.
21.5. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch jene Bestimmung zu ersetzen, die rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
21.6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Lieferanten bzw. Auftragnehmern und B&B ist Leoben, Österreich. Für Streitigkeiten zwischen Lieferanten bzw. Auftragnehmern und PAPIRNICA VEVČE PROIZVODNJA d.o.o. oder PAPIRNICA VEVČE d.o.o. ist ausschließlicher Gerichtsstand Ljubljana, Slowenien.
Brigl & Bergmeister GmbH
Proleber Straße 10, A-8712 Niklasdorf, Österreich
FN 331483a, DVR 0618217
PAPIRNICA VEVČE d.o.o.
Papirniška pot 25, SI-1261 Ljubljana Dobrunje, Slovenia
Reg. No. 5033721 Ljubljana District Court
PAPIRNICA VEVČE PROIZVODNJA d.o.o.
Papirniška pot 25, SI-1261 Ljubljana Dobrunje, Slovenia
Reg. No. 8394474 Ljubljana District Court